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Satzung des Vereins Rückenwind e. V. Bernburg
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
( 1 ) Der Verein führt den Namen "Rückenwind e.V. Bernburg“.
( 2 ) Er hat seinen normalen Sitz in Bernburg.
( 3 ) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Stendal eingetragen unter der Registrier-Nr. -35283 -.
( 4 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben, Zweck und Gemeinnützigkeit
( 1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung gemeinnützige Zwecke. Seine Tätigkeit ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Alle Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
( 2 ) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe sowie Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen und die Förderung der Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch das Vorhalten von Angeboten nach der Sozialgesetzgebung, insbesondere der Jugendsozialarbeit, Jugendarbeit, Erziehungshilfe und anderen sozialen Einrichtungen. Weiterhin wird der Satzungszweck durch Angebote
nach dem Jugendgerichtsgesetz und durch Kulturarbeit im weitesten Sinne verwirklicht.
( 3 ) Alle Angebote des Vereins sind für jedermann offen, unabhängig seiner Weltanschauung oder Mitgliedschaft im Verein.
( 4 ) Der Verein deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
( 5 ) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
( 1 ) Mitglieder des Vereins können juristische und natürliche Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann bei der Mitgliederversammlung Einspruch erhoben werden, die dann endgültig entscheidet.
( 2 ) Die Mitgliedschaft wird gegliedert in passive und aktive Mitglieder des Vereins. Jedes Mitglied erwirbt bei Aufnahme die passive Mitgliedschaft. Eine aktive Mitgliedschaft erwirbt sich ein Mitglied durch einen Fürspruch der aktiven Mitglieder und nach Bestätigung durch den Vorstand. Der Austritt eines natürlichen Mitglieds kann mit einer 3monatigen Kündigungsfrist erfolgen. Juristische Personen können ihren Austritt mit einer 3monatigen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres erklären. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied, das gegen Zweck und Aufgabenstellung des Vereins verstößt, ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
( 3 ) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Beitragshöhe und die Fälligkeit regelt die Beitragsordnung, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beitragsordnung soll für Jugendliche, Arbeitslose und Studenten einen verminderten Beitrag festsetzen. Der Vorstand kann Mitglieder auf deren Antrag ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreien. Bis dahin gilt der Beitrag aus der bisherigen Satzung des Vereins.
§ 4 Organe des Vereins
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Geschäftsführung
§ 5 Mitgliederversammlung
( 1 ) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter nach Bedarf, aber mindestens einmal im Jahr, einberufen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies von mindestens ¼ aller Mitglieder, ½ der aktiven Mitglieder oder dem Vorstand unter Benennung einer Tagesordnung beantragt wird. Die Einberufung muss mindestens eine Woche vorher durch schriftliche Ladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Die Einladung kann postalisch oder in Textform per E-Mail an die zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse des Mitglieds erfolgen. Zur Mitgliederversammlung sind alle aktiven und passiven Mitglieder einzuladen. Stimmberechtigt und wählbar sind ausschließlich die aktiven Mitglieder des Vereins.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus aktiven und passiven Mitgliedern des Vereins zusammen. Sie wird durch die aktiven Mitglieder ausgeübt, die über die Angelegenheiten des Vereins beschließen. Sie kann den Vorstand in Einzelfällen zu selbständigen und endgültigen Entscheidungen ermächtigen. Folgende Aufgaben obliegen ausschließlich der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung:
- Genehmigung des Wirtschaftsplanes und der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
- Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
( 3 ) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein für die jeweilige Sitzung gewählter Sitzungsleiter. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmgleichheiten gilt der Antrag als abgelehnt. Wahlen werden schriftlich und geheim durchgeführt. ( 4 ) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung muss ein Protokoll angefertigt werden, dass von einem Vorstandsmitglied, vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet wird. Dieses Protokoll erhält jedes Mitglied des Vereins.
§ 6 Vorstand
( 1a ) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Mitarbeiter*innen des Vereins können nicht in den Vorstand gewählt werden.
( 1b ) Ehemalige Mitarbeiter*innen des Vereins sind für die Dauer von einem Jahr nach
Beendigung ihres Arbeits- oder Dienstverhältnisses nicht in den Vorstand wählbar.
( 2 ) Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden
- einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden
- bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern
- der Geschäftsführung mit beratender Stimme.
Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Mitgliedern. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes, insbesondere die Kassenführung und die Schriftführung, regelt der Vorstand intern.
( 3 ) Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte einen oder mehrere hauptamtliche Geschäftsführer*innen bestellen. Die Bestellung, Abberufung, Aufgabenverteilung und Vertretungsbefugnis regelt der Vorstand durch Beschluss oder Geschäftsordnung.
( 4 ) Auf Antrag von Vereinsmitgliedern, oder Mitarbeiter*innen, und nach Beschluss des Vorstandes, können diese als Fachberater zu den jeweiligen Projekten beratend berufen werden.
( 5 ) Die Mitglieder des Vorstandes werden für zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Einzelne Mitglieder des Vorstandes sowie der Vorstand insgesamt können durch 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung abgewählt werden. Der Vorstand tagt Quartalsweise. Auf Antrag von mindestens 3 Mitgliedern des Vorstandes ist der Vorstand einzuberufen. Die Ladung zu einer Vorstandssitzung erfolgt unter Angabe einer Tagesordnung eine Woche vor dem Termin.
( 6 ) Für dringende Tagesordnungspunkte beträgt die Ladungsfrist einen Tag, über die Dringlichkeit entscheidet der Vorstand zu Beginn der Sitzung. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig, unter denen sich der Vorsitzende oder ein Stellvertreter befinden muss. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten, darunter der/die Vorsitzende oder ein/e Stellvertreter/in.
§ 7 Geschäftsführung
( 1 ) Die Geschäftsführer*innen sind für die ordnungsgemäße Führung der laufenden
Vereinsgeschäfte verantwortlich. Dazu gehören insbesondere:
- die Aufstellung und Umsetzung der Jahresplanung,
- die Erarbeitung und Durchführung von Konzepten zur Verwirklichung des Satzungszwecks,
- die Führung der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einschließlich Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,
- die Bereitstellung erforderlicher Arbeitsmittel für Vorstand und Mitglieder.
( 2 ) Die Geschäftsführer*innen nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil, sofern der Vorstand nichts anderes beschließt.
( 3 ) Der Vorstand ist das Kontroll- und Aufsichtsorgan für das Wirken der Geschäftsführer*innen.
§ 8 Kassen- und Rechnungsprüfung
Die Bücher und die Kasse des Vereins werden von mindestens zwei dafür von der Mitgliederversammlung gewählten Personen einmal im Jahr geprüft. Ausgeschlossen von der Prüfung sind die Mitglieder des Vorstandes und die Mitarbeiter*innen des Vereins, welche gleichzeitig Mitglieder sind. Für Mitglieder des Vorstandes und Mitarbeiter des Vereins gilt ab Niederlegung oder Abwahl aus dem Vorstand, bzw. nach Austritt als Mitarbeiter*innen aus dem Verein, dass diese Mitglieder für ein Jahr nicht für die Kassen- und Rechnungsprüfung wählbar sind.
§ 9 Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung des Vereins kann nur beschlossen werden, in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung. Notwendig ist eine ¾ Mehrheit der Mitgliederversammlung. Zu dieser Abstimmung muss die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sein. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist in der darauffolgenden Woche eine Mitgliederversammlung abzuhalten, in der die einfache Mehrheit entscheidet.
§ 10 Auflösung des Vereins und Verwendung des Vermögens
( 1 ) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit beschlossen werden. Zu dieser Abstimmung muss mindestens die Hälfte aller
Mitglieder anwesend sein. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist in der darauffolgenden Woche eine Mitgliederversammlung abzuhalten, in der die einfache Mehrheit entscheidet.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an: die Stiftung Kleinkinderschule Bernburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Satzung für Kinder zu verwenden hat.
Die Satzung vom 31.05.2019 tritt außer Kraft. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung
vom 26.02.2026 wurde die Satzung neu gefasst.
Rückenwind e. V. Bernburg, den 26.02.2026